Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen gelten für die Leistungen von Aigent-P – den Aufbau, die Anbindung und den optionalen Betrieb von KI-Agenten – im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
Stand: 24. Juni 2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Bollander GmbH, Haubenbiglstraße 1a/2/1, 1190 Wien (Marke „Aigent-P", nachfolgend „Aigent-P" oder „wir") und unseren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde").
Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) bzw. des UGB sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind nicht Adressaten unseres Angebots.
Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (E-Mail genügt) zugestimmt haben. Dies gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.
§ 2 Leistungsgegenstand
Aigent-P entwickelt KI-Agenten für klar umrissene Aufgaben, bindet sie an die bestehenden Systeme des Kunden an und übergibt sie lauffähig. Auf Wunsch übernimmt Aigent-P den laufenden Betrieb (§ 7). Der konkrete Leistungsumfang, die Leistungspakete sowie etwaige Fest- oder Monatspreise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung, die diesen AGB vorgehen.
Aigent-P schuldet die vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. KI-Agenten nutzen generative Sprachmodelle; eine jederzeit fehlerfreie, vollständige oder unverändert reproduzierbare Ausgabe kann technisch nicht zugesichert werden. Aus diesem Grund ist eine Kontroll- und Freigabe-Ebene vorgesehen (§ 10).
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung schriftlich (E-Mail genügt) oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
Bei Festpreis-Paketen steht der Preis vor Beginn der Leistung schriftlich fest. Leistungsänderungen oder -erweiterungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden gesondert vergütet.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Testdaten, Schnittstellen und Ansprechpartner bereit. Verzögert sich die Leistung aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; ein dadurch entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung und Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten berechtigt ist und dass deren Nutzung im vorgesehenen Umfang keine Rechte Dritter verletzt.
§ 5 Nutzungsrechte und Schutzrechte am Agenten
Der von Aigent-P entwickelte Agent einschließlich seines Quellcodes, seiner Logik, Prompts und Konfiguration ist und bleibt geistiges Eigentum von Aigent-P. Der Quellcode wird nicht übergeben.
Der Kunde erhält mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht, den Agenten zum vertragsgemäßen Zweck in den eigenen Systemen zu nutzen. Übergeben werden Dokumentation, Zugänge und ein Runbook sowie eine Einarbeitung; ein Betrieb auf eigener Infrastruktur bzw. On-Premise ist nach Vereinbarung möglich.
Die Kontrolle über den Betrieb – Freigaben, Protokoll und Abschalter – verbleibt beim Kunden. Die im Agenten verarbeiteten eigenen Daten des Kunden sowie die erzeugten Protokolle gehören dem Kunden.
Ohne ein laufendes Betriebs- bzw. Wartungspaket (§ 7) kann der Kunde den übergebenen Stand des Agenten weiter nutzen. Aktualisierungen, Fehlerbehebungen, Modell- und Sicherheits-Updates sowie Anpassungen bei Änderungen der Systemlandschaft erfolgen ausschließlich im Rahmen des optionalen Betriebs.
§ 6 Vergütung und Zahlung
Es gelten die im Angebot genannten Preise. Festpreise für den Aufbau eines Agenten sowie für Workshops sind Projektpreise; der laufende Betrieb wird als monatliches Paket vergütet. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Projekten kann eine Anzahlung oder Teilzahlung nach Meilensteinen vereinbart werden. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen; wir sind berechtigt, laufende Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen ruhen zu lassen.
§ 7 Betrieb, Wartung und Support
Der Betrieb ist ein optionales, monatlich vergütetes Paket und keine Pflicht. Sein Leistungsumfang – etwa Monitoring, Sicherheits- und Modell-Updates, Korrekturen, Optimierung und Reaktionszeiten – richtet sich nach dem gewählten Paket und dem jeweiligen Angebot.
Vereinbarte Reaktionszeiten sind Zeiten bis zur ersten Bearbeitung, kein zugesicherter Zeitpunkt der endgültigen Behebung. Außerhalb eines aktiven Betriebspakets besteht kein Anspruch auf Updates, Fehlerbehebung oder Support.
§ 8 Subunternehmer und Drittanbieter
Aigent-P ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (insbesondere Hosting-, Cloud- und Modellanbieter) einzusetzen. Das verwendete Sprachmodell kann je nach Anforderung als Open-Source-Modell in einer EU-Region, beim Kunden selbst oder über einen Anbieter im EU-Rahmen betrieben werden; Einzelheiten werden im Angebot festgelegt. Aigent-P bleibt Ansprechpartner des Kunden.
§ 9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
Soweit Aigent-P im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Im Übrigen gilt unsere Datenschutzerklärung. Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten selbst verantwortlich.
§ 10 Kontrolle und Verantwortung des Kunden
Kritische Schritte des Agenten können von einer Freigabe durch den Kunden abhängig gemacht werden. Der Kunde konfiguriert in Abstimmung mit Aigent-P, in welchem Umfang der Agent selbständig handeln darf und welche Schritte eine Freigabe erfordern.
Entscheidungen und Handlungen, die der Kunde auf Grundlage von Agenten-Ergebnissen trifft oder die er ohne die vorgesehene Freigabe freischaltet, liegen in seiner Verantwortung. Der Kunde prüft die Ergebnisse im erforderlichen Umfang, bevor er sie verwendet.
§ 11 Gewährleistung
Aigent-P erbringt die Leistung in der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit; es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen (§§ 922 ff ABGB) mit der Maßgabe, dass Aigent-P zunächst das Recht auf Verbesserung zusteht. Im unternehmerischen Geschäftsverkehr trifft den Kunden die Rüge- und Untersuchungspflicht nach § 377 UGB; erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich (E-Mail genügt) anzuzeigen.
Eine Beschaffenheitsgarantie wird nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als „Garantie" bezeichnet ist. Wegen der Eigenart generativer Modelle (§ 2) ist eine fehlerfreie oder vollständige Ausgabe im Einzelfall keine vereinbarte Beschaffenheit.
§ 12 Haftung
Aigent-P haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz, im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert (netto) des jeweiligen Projekts begrenzt. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung – außer bei Personenschäden – ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Datenverlust und reinen Vermögensschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Aigent-P haftet nicht für Folgen von Agenten-Aktionen, die der Kunde ohne die vorgesehene Freigabe (§ 10) freigeschaltet hat, sowie nicht für Schäden, die auf vom Kunden bereitgestellten fehlerhaften Daten oder unterlassener Mitwirkung beruhen.
§ 13 Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur zu Vertragszwecken. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder von Gesetzes wegen offengelegt werden müssen.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
Projektleistungen enden mit ihrer Abnahme bzw. Übergabe. Ein Betriebspaket läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich schriftlich (E-Mail genügt) gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Beendigung eines Betriebspakets kann der Kunde den zuletzt übergebenen Stand des Agenten gemäß § 5 weiter nutzen.
§ 15 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die Aigent-P die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – einschließlich Ausfällen von Drittanbietern und Telekommunikationsnetzen, die Aigent-P nicht zu vertreten hat –, befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
§ 16 Schlussbestimmungen
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit gesetzlich zulässig, das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.
Schriftform und salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.